d) Auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Kognition unterschritten, ist unbehelflich: als Kognition wird die Überprüfungsbefugnis der angerufenen Rechtsmittelbehörde bezeichnet.10 Die Vorinstanz als erste in der Sache verfügende Behörde verfügt sachlogisch nicht über eine Überprüfungsbefugnis in diesem Sinne. Entsprechend kann sie auch keine Kognitionsunterschreitung vornehmen. Soweit der Beschwerdeführer diese unbehelfliche Rüge mit Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung bergründet, sind diese Vorbringen ohnehin nicht unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.