c) Nach dem soeben Gesagten ist hier vorab festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht verletzt worden ist: Es ist unbestritten, dass die am 24. Juli 2015 edierten Beweismittel inkl. zugehöriger Eingabe vom 5. August 2015 dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2015 zugestellt worden sind. Entsprechend der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)