19 Abs. 1 VRPG getroffen worden sind.6 Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Behörde förmlich Kenntnis von den eingegangenen Beweismitteln gibt,7 und zwar unabhängig davon, ob sie neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Mit anderen Worten wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet.8 Dabei darf das Gericht jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen.9