Das rechtliche Gehör gewährleistet somit jene Befugnisse die sicherstellen, dass die Parteien ihren Standpunkt spezifisch mit Blick auf den im jeweiligen Verfahren zu treffenden Hoheitsakt wirksam zur Geltung bringen können. Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren.5 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs normiert Art. 24 VRPG die Berechtigung der Parteien, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Dieser Anspruch entfaltet seine Wirkung, wenn Beweismassnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRPG getroffen worden