b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 26 Abs. 2 KV4 und Art. 21 ff. VRPG normiert und dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör gewährleistet somit jene Befugnisse die sicherstellen, dass die Parteien ihren Standpunkt spezifisch mit Blick auf den im jeweiligen Verfahren zu treffenden Hoheitsakt wirksam zur Geltung bringen können.