vorinstanzlichen Verfahrens bringt er einerseits vor, die Vorinstanz habe ihre Kognition in einem rechtsfehlerhaften Mass eingeschränkt. Weiter macht er geltend, abgesehen von einem Merkblatt zum ambulanten ärztlichen Notfalldienst fehle es an der Publizität einer Verwaltungspraxis; das Merkblatt gelte daher als Ausdruck einer gefestigten Praxis, wovon die Vorinstanz jedoch nun ohne Begründung rechtsändernd abgewichen sei. Das rechtliche Gehör sei überdies auch dadurch verletzt, dass die Verfahrensdauer übermässig lange war, sowie dadurch, dass die die Vorinstanz sich nicht mit den Begriffen des Bereitschaftsdienstes und des Hintergrunddienstes auseinandergesetzt habe.