2. Rechtliches Gehör a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2015 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. In seiner Replik vom 21. August 2015 macht er zudem geltend, sein rechtliches Gehör sei auch vor der Beschwerdeinstanz verletzt worden. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens argumentiert er damit, die instruierende Behörde habe ihm keine Frist angesetzt um zu den im Beschwerdeverfahren edierten reglementarischen Grundlagen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Zur Begründung bezüglich des 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4