a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2015. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. d) Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juni 2015 ist einzutreten. e) Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung mit voller Kognition (Art. 66 VRPG).