Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3 einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen