3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 Beschwerde bei der GEF ein. Er beantragt, die Verfügung vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben. Die Sache sei zu vollständiger Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a GesG erfüllt. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, die „D.___ sei zum Verfahren beizuladen.