2. Nachdem das unterdessen in der Sache zuständige Kantonsarztamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz) in den Jahren 2006 und 2014 beim Beschwerdeführer Nachfragen zum Sachverhalt gestellt hatte, folgte ein mehrfacher Schriftenwechsel zwischen den Verfahrensbeteiligten. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des heutigen Beschwerdeführers „vom 10. September 2000 bzw. 14. November 2014“ ab und stellte fest, „dass der Gesuchsteller seine Notfalldienstpflicht als Arzt nicht erfüllt.“ Der Antrag des Beschwerdeführers bzw. der D.___ vom 1. Dezember 2014, „die D.___ sei als Partei zum Verfahren beizuladen“, wurde abgewiesen.