1. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt seit dem Jahre 2000 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern. Im selben Jahr hatte der Rechtsvorgänger des Y.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation vom Notfalldienst abgewiesen, worauf dieser mit Schreiben vom 10. September 2000 an die in der Sache zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) gelangte. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der von ihm am C.___ geleistete spezialärztliche Gefäss-Notfalldienstes sei dem allgemeinen Notfalldienst gleichzustellen.