1. Die Beschwerde vom 22. April 2015 wird gutgehessen. Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 30. März 2015 werden aufgehoben, soweit sie die Festsetzung der lastenausgleichberechtigten Stellenprozente für das Administrativpersonal betreffen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Vorinstanz, per Kurier