Die Vorinstanz wird angewiesen, ihr Ermessen unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse (ländliches, weitläufiges und eher schwer zugängliches Zuständigkeitsgebiet, Führen zweier Beratungsstellen, Zusammenarbeit mit zwei KESB) und unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite von 160 und 200 Fällen pro Vollzeitstelle Administrativpersonal auszuüben. Auch muss aus der Verfügung der Vorinstanz ohne weiteres hervorgehen, weshalb im konkreten Fall eine bestimmte Fallbelastung angenommen wird. 4. Kosten