gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung und insbesondere zur korrekten Ausübung des Ermessens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2015 sind demnach aufzuheben, soweit sie die Festsetzung der Stellenprozente für das Administrativpersonal betreffen. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihr Ermessen unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse (ländliches, weitläufiges und eher schwer zugängliches Zuständigkeitsgebiet, Führen zweier Beratungsstellen, Zusammenarbeit mit zwei KESB) und unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite von 160 und 200 Fällen pro Vollzeitstelle Administrativpersonal auszuüben.