Wie in den Erwägungen 2.6 und 2.7 des vorliegenden Beschwerdeentscheides dargelegt, ist der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung und damit ein Rechtsfehler vorzuwerfen, indem sie einerseits die regionalen Verhältnisse entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 SHV nicht berücksichtigt und andererseits die Fallbelastungen auf unnötig schematische und nicht nachvollziehbare Weise festgelegt hat. Da die Vorinstanz ihr Ermessen noch nicht vollständig ausgeübt hat und die Beschwerdeinstanz den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum nicht als erste Behörde ausfüllen sollte, ist die Beschwerde