2.7.3 Ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, muss mangels Kenntnis der genaueren Umstände in den drei Vergleichsfällen vorliegend offenbleiben. Aus dem Vergleich mit anderen Sozialdiensten geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz dazu neigt, die Fallbelastungen in einer schematischen und nicht nachvollziehbaren Weise entweder am oberen oder unteren Limit der Bandbreite festzulegen, was ebenfalls auf eine Ermessensunterschreitung hindeutet. Zudem ist aufgrund des Vergleichs mit anderen Sozialdiensten die Bestimmung der Fallbelastung im Fall des Beschwerdeführers noch weniger nachvollziehbar. 3. Rückweisung zur Neubeurteilung