Spezifische regionale Verhältnisse sind somit bei der Stellenfestsetzung zwingend zu berücksichtigen und müssen in die Stellenfestsetzung einfliessen. Wie genau sie im Einzelfall zu gewichten sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz spezifische regionale Verhältnisse bei der Stellenfestsetzung jedoch überhaupt nicht berücksichtigt, begeht sie eine Ermessensunterschreitung und damit einen Rechtsfehler. Weiter ist zu prüfen, ob durch die Festsetzung der Fallbelastung das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde: 2.7 Gleichbehandlungsgebot