 Bei einer Ermessenüberschreitung beansprucht die Behörde Ermessen, wo gar keines besteht, trifft eine im Gesetz nicht vorgesehene Anordnung oder sprengt einen Ermessensrahmen.  Bei einer Ermessensunterschreitung schöpft die Behörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt ihn auf unnötig schematisierende Weise; sie ver- 32 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff. 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 6 ff. 34 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 15