Sowohl im Bereich „Vollzug individuelle Sozialhilfe“ als auch im Bereich „Vollzug KES“ ist die Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle das wichtigste Kriterium für die Festlegung der Stellenprozente. Daneben sind jedoch auch die Zusammensetzung der bearbeiteten Fälle sowie die spezifischen regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies gilt aufgrund des Verweises von Art. 8 Abs. 2 ZAV auch für den Bereich Vollzug KES. Zu den „spezifischen regionalen Verhältnissen“ gehören zweifelsohne auch besondere regionale Belastungsfaktoren, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden: