Mit der Revision der SHV vom 2. November 2011 wurden die Richtgrössen für eine angemessene Belastung unter Aufhebung von Art. 38 Abs. 4 SHV aSHV (Fassung vom 20. Oktober 2004) unverändert in den neu geschaffenen Art. 38a SHV überführt. Dem Vortrag zur Änderung der SHV vom 2. November 201130 lässt sich zu Art. 38a SHV folgendes entnehmen: „Die Richtgrössen für eine angemessene Belastung entsprechen mit […] 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle den bisherigen Werten, die zuletzt am 4. März 2009 angepasst wurden. Diese sind an der oberen zumutbaren Belastungsgrenze angesiedelt. Aus finanziellen Gründen können jedoch keine tieferen Werte festgelegt werden.“