Der Vortrag zur Änderung der SHV vom 13. Oktober 200429 erläuterte den damaligen Art. 38 SHV wie folgt: „Massgebend für den Bedarf an Fachpersonal sind dagegen die Fallzahlen und, so weit diese differenziert erfasst werden (können), auch die Art der behandelten Fälle (z.B. wirtschaftliche Hilfe, präventive Beratung, vormundschaftliche Mandate), die beobachtete Tendenz (Anstieg oder Reduktion der Fälle) sowie spezifische regionale Verhältnisse.“ Da sich die Kriterien für die Bestimmung des Bedarfs an Fachpersonal nicht geändert haben, können diese Erläuterungen auch heute noch zu Auslegung herangezogen werden.