2.5.4 Die historische und geltungszeitliche Auslegung ergibt was folgt: Dem Vortrag zur SHV vom 18. Oktober 200128 lässt sich zum damaligen Art. 34 SHV folgendes entnehmen: „Mit der Pauschale sind grundsätzlich sämtliche Personalkosten der Sozialdienste abgegolten. Da aber die Pauschalenregelung die effektiven Aufwendungen der Trägerschaften der Sozialdienste für die Besoldungen nicht berücksichtigt, können sich falsche Anreize ergeben, bei der Anstellung Personen ohne Familienpflichten zu bevorzugen.“