Aus der Formulierung geht somit ausdrücklich hervor, dass spezifische regionale Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Gemäss Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ZAV (Vollzug KES) erfolgt die Festlegung der Stellen und der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigte Fach- und Administrativpersonal. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZAV hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Stellenbedarfs namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu beachten.