Die Festlegung der Stellen wird für den Bereich individuelle Sozialhilfe in Art. 38 und 38a SHV und für den Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz in den Art. 8 und 10 ZAV geregelt. Zunächst ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie diese Bestimmungen zu verstehen sind.