he. Somit erfolge die Stellenbemessung abstrakt auf dieser Normgrösse und unabhängig vom effektiven Bedarf bzw. den effektiv besetzten Vollzeitstellen in einem Sozialdienst. Es sei die Entscheidung des Beschwerdeführers, wenn er mehr Personal anstelle und somit höhere, effektive Aufwände habe, als gestützt auf die bewilligten Stellen Pauschalen dem Lastenausgleich zugeführt werden können.19 2.5 Auslegung der massgebenden Bestimmungen