Sofern eine Gemeinde im Vergleich zum Vorjahr zusätzliche Stellenprozente beantrage, erfolge die Beurteilung anhand folgender Kriterien: Stellenplan, Anzahl bearbeiteter Fälle bzw. der Veränderung gegenüber dem Vorjahr sowie der Fallbelastung pro Vollzeitstelle. Eine weitere Voraussetzung für zusätzliche Stelleprozente sei die Überschreitung der Richtgrösse der angemessenen Fallbelastung im Vorjahr. Da die Beurteilung auf identischen Grundlagen beruhe, beurteile die Vorinstanz jedes Gesuch gleich. Insbesondere könne aus einem Vergleich der Fallbelastung pro Administrativstelle verschiedener Sozialdienste nicht auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden.