Die von der Trägerschaft für den Sozialdienst gewählte Organisationsform bzw. die organisatorische Gliederung des Personals seien keine Kriterien für die Bemessung der Stellen. Die Wahl der Organisationsform des Sozialdienstes sei Sache der Gemeinden und unabhängig von der Stellenbemessung für das Sozialdienstpersonal, welche für alle Sozialdienste in gleicher Weise erfolge. Es sei nachvollziehbar, aber für die Stellenbemessung irrelevant, dass der Beschwerdeführer angesichts der grossen Anzahl von Anschlussgemeinden zwei Beratungsstellen betreibe. Infrastrukturkosten seien durch die lastenausgleichsberechtigten Pauschalen nicht abgedeckt.