Die Vorinstanz lege die Anzahl Stellenprozente gestützt auf den Stellenplan und die Jahresstatistik innerhalb der Richtgrösse fest. Liege die Fallbelastung bei mehr als 200 Fällen, könnten mehr Stellenprozente verfügt werden als im Vorjahr, liege die Fallbelastung hingegen unter 160 Fällen, würden weniger Stellenprozente verfügt als im Vorjahr und / oder im Stellenplan ausgewiesen seien. Bei der Stellenbemessung gehe es in erster Linie um die Sicherung der bisher bewilligten Ressourcen für das kommende Jahr.