Auf der Grundlage der effektiv besetzten Stellen liege eine angemessene Fallbelastung eindeutig näher bei 160 als bei 200 Fällen pro Stelle. Bei der Beobachtung, wie die GEF bei anderen Sozialdiensten die Besoldungskosten bemesse, müsse zudem festgestellt werden, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Zur Verdeutlichung führt der Beschwerdeführer folgenden Vergleich auf: