Für die Bemessung des Stellenbedarfs ist insbesondere die Zahl der von den kommunalen Diensten im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeiteten Fälle von Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 ZAV). Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 ZAV die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr sowie b) 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr. 2.3 Argumentation des Beschwerdeführers