25 Abs. 1 FI- LAG). Das Sozialamt verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spätestens Ende Mai des Folgejahres (Art. 17 Abs. 4 FILAV12). 2.2.2 Bereich Vollzug individuelle Sozialhilfe Zu den lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen der Gemeinde gehören die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der be-