Für das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetzgebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwaltungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung.10 Vorliegend nimmt der Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region X. alle Zuständigkeiten wahr, die nicht anderen Organen zugewiesen sind (Art. 23 OgR). Der Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region X., der die Beschwerde unterzeichnet hat, ist dementsprechend prozessführungsbefugt. 1.3 Form und Frist Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).