Trägerschaft des Sozialdienstes Region X. ist somit der Gemeindeverband Region X. (Beschwerdeführer). Dieser hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist nach dem Gesagten in wichtigen vermögensrechtlichen Interessen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demnach ist der Gemeindeverband Region X. (Beschwerdeführer) zur Beschwerdeführung legitimiert.