(Art. 16 Abs. 4 SHG). Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich der institutionellen Sozialhilfe übertragen (Art. 17 Abs. 5 SHG). Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlichrechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben (Art. 130 GG7). Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden (Art. 131 Abs. 1 GG). Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament (Art. 133 Abs. 1 GG).