Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten wie etwa Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2) Die GEF ist damit zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2015. 1.2 Beschwerdelegitimation und Prozessführungsbefugnis