1. Ziffer 1 der angefochtenen Verfugung sei wie folgt abzuändern: „[…] Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 411%“ 2. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt abzuändern "[…] Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 334%" 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.