3. Die für das Jahr 2015 dem Lastenausgleich zugeführten Pauschalen für den Bereich individuelle Sozialhilfe sowie die für den Bereich Vollzug KES ausgerichteten Pauschalen entsprechen einem Verhältnis von 55 Prozent zu 45 Prozent. 4. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich Alimentenhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt: Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Mitarbeitende Alimentenhilfe 100 % 3. Mit Beschwerde vom 22. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und beantragte was folgt: