2. Mit Verfügung vom 30. März 2015 setzte die Vorinstanz gegenüber der „Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Sozialdienst Region X.“ die anerkannten Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2015 wie folgt fest: 1. Für das Jahr 2015 können für den Bereich individuelle Sozialhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: