Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: GEF.2015-0918 / kr B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 19. April 2016 in der Beschwerdesache zwischen Gemeindeverband Sozialdienst Region X., handelnd durch seine Organe, p.A. Gemeindeverwaltung X., Adresse Beschwerdeführer gegen Sozialamt (SOA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Besoldungskosten des Administrativpersonals des Sozialdienstes für das Jahr 2015 (Verfügung des Sozialamtes vom 30. März 2015) I. Sachverhalt 1. Am 12. Januar 2015 beantragte der Gemeindeverband Sozialdienst Region X.(SRX; fortan: Beschwerdeführer) dem Sozialamt (SOA; fortan: Vorinstanz), für das Jahr 2015 seien 1'245 Stellenprozente für Sozialarbeitende sowie 745 Stellenprozente für das Administrativ- personal dem Lastenausgleich zuzuführen. Gemäss Jahresstatistik 2014 hatte der Beschwer- deführer im Jahr 2014 im Bereich individuelle Sozialhilfe 660 Fälle und im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) 537 Fälle (insgesamt somit 1197 Fälle) bearbeitet. 2 2. Mit Verfügung vom 30. März 2015 setzte die Vorinstanz gegenüber der „Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Sozialdienst Region X.“ die anerkannten Besoldungskosten des Per- sonals der Sozialdienste für das Jahr 2015 wie folgt fest: 1. Für das Jahr 2015 können für den Bereich individuelle Sozialhilfe Pauschalen für folgende An- zahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: Stellenprozente Sozialarbeitende gemäss Gesuch 686 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Sozialarbeitende 660 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente leitendes Personal 66 % Stellenprozente Administrativpersonal gemäss Gesuch 411 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 330 % 2. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich KES Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozen- te ausgerichtet: Stellenprozente Sozialarbeitende gemäss Gesuch 559 % Stellenprozente Sozialarbeitende 537 % Stellenprozente leitendes Personal 54 % Stellenprozente Administrativpersonal gemäss Gesuch 334 % Stellenprozente Administrativpersonal 269 % 3. Die für das Jahr 2015 dem Lastenausgleich zugeführten Pauschalen für den Bereich individuel- le Sozialhilfe sowie die für den Bereich Vollzug KES ausgerichteten Pauschalen entsprechen einem Verhältnis von 55 Prozent zu 45 Prozent. 4. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich Alimentenhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stel- lenprozente dem Lastenausgleich zugeführt: Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Mitarbeitende Alimentenhilfe 100 % 3. Mit Beschwerde vom 22. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und beantragte was folgt: 1. Ziffer 1 der angefochtenen Verfugung sei wie folgt abzuändern: „[…] Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 411%“ 2. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt abzuändern "[…] Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 334%" 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr un- tergeordneten Verwaltungseinheiten wie etwa Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2) Die GEF ist damit zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2015. 1.2 Beschwerdelegitimation und Prozessführungsbefugnis Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a-c VRPG). Ein Gemeinwe- sen ist zur Beschwerde befugt, soweit es gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist.3 Das ist insbesondere der Fall, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist,4 wie etwa dann, wenn das Gemeinwesen Entscheide des Lastenausgleichs anficht.5 Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde (Art. 16 Abs. 1 SHG6). Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 BGE 138 I 143 E. 1.3.1; 138 II 506 E.2.1.1 4 BGE 127 II 32 E. 2.d); 125 II 192 E. 2a/aa 5 Pflüger, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013 S. 201, 2010; BGE 135 I 43 E. 1.3, 123 V 290; BGer 2C_775/2011 vom 3.2.2012, E. 1.2. 6 Sozialhilfegesetz vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) 4 (Art. 16 Abs. 4 SHG). Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich der institutionellen Sozialhilfe übertragen (Art. 17 Abs. 5 SHG). Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich- rechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufga- ben (Art. 130 GG7). Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden (Art. 131 Abs. 1 GG). Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberech- tigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament (Art. 133 Abs. 1 GG). Unter dem Namen „Sozialdienst Region X.“ besteht ein Gemeindeverband i.S. des kantonalen Gemeindegesetzes (Art. 1 Abs. 1 OgR8). Sitz des Verbandes ist Y. (Art. 1 Abs. 2 OgR). Der Gemeindeverband Sozialdienst Region X. bezweckt die Führung des Sozialdienstes für alle ihm angeschlossenen Gemeinden (A., B., C., D., E., F., G., H., I., Y., X., J., K.).9 Der Gemein- deverband Sozialdienst Region X. übernimmt für die Verbandsgemeinden die gemäss Sozial- gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben a) der Sozialbehörde und b) des Sozialdienstes (Art. 2 Abs. 2 OgR), er ist mithin Sozialbehörde gemäss Art. 16 SHG ff. Trägerschaft des Sozialdienstes Region X. ist somit der Gemeindeverband Region X. (Be- schwerdeführer). Dieser hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist nach dem Ge- sagten in wichtigen vermögensrechtlichen Interessen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demnach ist der Gemeindever- band Region X. (Beschwerdeführer) zur Beschwerdeführung legitimiert. Für das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetzgebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwaltungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung.10 Vorliegend nimmt der Vorstand des Gemeindeverban- des Sozialdienst Region X. alle Zuständigkeiten wahr, die nicht anderen Organen zugewiesen sind (Art. 23 OgR). Der Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region X., der die Beschwerde unterzeichnet hat, ist dementsprechend prozessführungsbefugt. 1.3 Form und Frist Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 7 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 8 Organisationsreglement für den Gemeindeverband Sozialdienst Region X. vom 6. Januar 2003 (OgR) 9 Vgl. Art. 2 Abs. 1 OgR und http://sozialdienst-rt.ch/home/sozialdienst/gemeindeverband/ 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 11 Nrn. 1 und 10 5 1.4 Ergebnis Auf die Beschwerde vom 22. April 2015 ist einzutreten. 2. Bemessung der lastenausgleichsberechtigten Stellenprozente für das Administ- rativpersonal 2.1 Streitgegenstand Angefochten und zu prüfen ist vorliegend die Festsetzung der lastenausgleichsberechtigten Stellenprozente für das Administrativpersonal in den Bereichen individuelle Sozialhilfe und KES. 2.2 Rechtsgrundlagen 2.2.1 Grundsatz Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des FILAG11 getragen (Art. 78 SHG). Der Lastenausgleich wird jähr- lich vollzogen (Art. 22 FILAG). Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr (Art. 23 Abs. 1 FILAG). Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Sozialhilfegesetzgebung werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 25 Abs. 1 FI- LAG). Das Sozialamt verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spä- testens Ende Mai des Folgejahres (Art. 17 Abs. 4 FILAV12). 2.2.2 Bereich Vollzug individuelle Sozialhilfe Zu den lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen der Gemeinde gehören die anrechenba- ren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der be- 11 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) 12 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; 631.111) 6 sonderen Gesetzgebung (Art. 80 Bst. b SHG). Die Gemeinden beziehen ihre Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Fach- und Administrativpersonals der Sozialdienste mit Pauschalen in den Lastenausgleich ein (Art. 34 Abs. 1 SHV13). Gemäss Art. 38 Abs. 1 SHV legt die Vorinstanz jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres, die Zahl der im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigten Fach- und Administrativperso- nalstellen und der beim Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträ- gen benötigten Stellen fest. Die Trägerschaften der Sozialdienste reichen der Vorinstanz für das laufende Kalenderjahr bis Ende Januar einen Stellenplan zur Genehmigung ein (Art. 38 Abs. 2 SHV). Die Vorinstanz überprüft den nachzuweisenden Stellenbedarf im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 38 Abs. 3 SHV). Sie berücksichtigt die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammenset- zung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse (Art. 38 Abs. 4 SHV). Gemäss Art. 38a Abs. 1 SHV gilt als Richtgrösse für eine angemessene Fallbelastung für eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent pro Jahr die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr, b) 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr sowie c) 300 Fälle je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2.2.3 Bereich Vollzug Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a) Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, b) Beistandschaften und Vormund- schaften für Minderjährige und c) Beistandschaften für Erwachsene zu führen sowie andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen (Art. 22 Abs. 2 KESG). Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2 anfal- lenden Kosten ab (Art. 22 Abs. 3 KESG14). Gemäss Art. 7 Bst. a ZAV15 bezahlt der Kanton den Gemeinden Pauschalen an ihre Aufwen- dungen für die Besoldung und Weiterbildung des zum Vollzug des Kindes- und Erwachsenen- 13 Verordnung vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 14 Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) 15 Verordnung vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV; BSG 213.318) 7 schutzrechts benötigten Fach- und Administrativpersonals. Die Anzahl dieser für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen wird gemäss Art. 8 Abs. 1 ZAV jährlich durch die Vorinstanz festgelegt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 ZAV erfolgt die Festlegung der Anzahl Stellen und der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Wei- terbildungsaufwendungen der Gemeinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe be- nötigte Fach- und Administrativpersonal. Die entsprechenden Vorschriften der SHV finden ergänzend und sinngemäss Anwendung, soweit die ZAV keine Regelung enthält. Für die Bemessung des Stellenbedarfs ist insbesondere die Zahl der von den kommunalen Diensten im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeiteten Fälle von Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 ZAV). Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 ZAV die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr sowie b) 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr. 2.3 Argumentation des Beschwerdeführers Mit Gesuch vom 12. Januar 2015 (Jahresstatistik 2014/Stellenplan 2015) weist der Beschwer- deführer auf einen überdurchschnittlich hohen Beratungs- und Abstimmungsaufwand der So- zialarbeitenden hin. Der Grund dafür sei darin zu sehen, dass es im Einzugsgebiet des Sozi- aldienstes Region X. keine weiteren Beratungsstellen gebe und ein Delegieren von Beratun- gen an Jugend-, Sucht-, Alters- und andere Fachstellen nicht immer möglich sei. Zudem gebe es kaum unterstützende Einrichtungen wie BIAS-Standorte, Kliniken, Eingliederungsstätten, etc., was ebenfalls zu erhöhtem Koordinations-, Reise- bzw. Arbeitsaufwand führe. Schliess- lich verursache die Erfüllung der Aufgaben im KES-Bereich aufgrund der Zusammenarbeit mit zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einen überdurchschnittlichen Auf- wand. Wegen den teilweise unterschiedlichen Abläufen und Arbeitsvorlagen der beiden KESB sei eine einheitliche Gestaltung der Aufgabenerfüllung im KES-Bereich nur beschränkt mög- lich, was den Aufwand für die Gestaltung, Koordinierung und Ausführung von Arbeitsprozes- sen erhöhe. Weil die beiden KESB ausserhalb des Einzugsgebiets gelegen seien, entstehe erheblicher Reiseaufwand (Arbeitszeit und Spesen) für Besprechungen bei den KESB (Anhö- rungen, Verhandlungen, Standortgespräche u.a.m.). Auch seien für die Abklärungen für die 8 KESB und oft auch bei Mandaten Hausbesuche nötig, was ebenfalls zu ausserordentlichen Reisezeiten führe, verschärft durch die Weitläufigkeit des Zuständigkeitsgebiets.16 In der Beschwerde vom 22. April 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, das Führen von zwei Beratungsstellen sei ein unübersehbarer Hinweis für die regionale geografische Lage. Dadurch werde die nötige und sinnvolle Nähe zur Bevölkerung und zu den Institutionen ge- schaffen. Das bedinge jedoch auf den Ebenen Infrastruktur und Administration einen erhebli- chen Mehraufwand. So müssten zwei Telefonzentralen bedient, zwei Schalter- und Emp- fangsdienste aufrechterhalten und zwei Betriebe in Gang gehalten werden. Im Bereich Admi- nistration betrage der personelle Mehraufwand mindestens jene 146 Stellenprozente, welche zwischen den beantragten und den genehmigten Stellen lägen: Jahr Dossiers Effektive Belastung Verfügung Belastung gemäss Besetzung (effektive Besetzung) GEF Verfügung GEF 2012 825 575% 143 Fälle/Stelle 410% 189 Fälle/Stelle 2013 954 580% 164 Fälle/Stelle 502% 190 Fälle/Stelle 2014 1223 990% 123 Fälle/Stelle 590% 207 Fälle/Stelle 2015 1197 1120% 107 Fälle/Stelle 599% 200 Fälle/Stelle Auf der Grundlage der effektiv besetzten Stellen liege eine angemessene Fallbelastung ein- deutig näher bei 160 als bei 200 Fällen pro Stelle. Bei der Beobachtung, wie die GEF bei an- deren Sozialdiensten die Besoldungskosten bemesse, müsse zudem festgestellt werden, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Zur Verdeutlichung führt der Beschwerdeführer folgenden Vergleich auf: Stellenplan 2015 X. Q. R. S. Dossiers 2014: 1197 1512 733 1030 Admin-Stellen 2015 beantragt: 745% 945% 462% 716% Admin-Stellen 2015 verfügt: 599% 945% 458% 644% Admin-Stellen 2015 effektiv besetzt: 1120% 1305% 888% 750% Belastung Fälle/Stelle: 200 160 160 160 Stellenplan 2014 X. Q. R. S. Dossiers 2013: 1223 1446 739 1013 Admin-Stellen 2014 beantragt: 590% 1169% 800% 500% Admin-Stellen 2014 verfügt: 590% 904% 462% 500% Admin-Stellen 2014 effektiv besetzt: 990% 1169% 880% 750% 16 Gesuch vom 12. Januar 2015 9 Belastung Fälle/Stelle 207 160 160 200 Einerseits entspreche eine Belastung von 160 Fällen pro Stelle offenbar dem Standard, was auch wirklich näher am effektiven Bedarf sei. Andererseits werde der Wechsel von der „alt- rechtlichen" Belastung (50% Administration pro ganze Fachstelle Sozialarbeit) in den neuen Standard durchaus gebilligt (S.). Es könne nicht sein, dass unter den gegenwärtigen schwieri- gen Bedingungen die Sozialdienste mit unterschiedlichen Mitteln für die personelle Besetzung der Administration ausgestattet würden. Neben den regionalen Bedingungen und dem effekti- ven Bedarf an Administrationsstellen verlange auch die rechtsgleiche Behandlung der Sozial- dienste nach einer Anpassung der lastenausgleichsberechtigten Stellenprozente in der Admi- nistration beim Beschwerdeführer.17 2.4 Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz lege die Anzahl Stellenprozente gestützt auf den Stellenplan und die Jahresstatistik innerhalb der Richtgrösse fest. Liege die Fallbelastung bei mehr als 200 Fällen, könnten mehr Stellenprozente verfügt werden als im Vorjahr, liege die Fallbelastung hingegen unter 160 Fällen, würden weniger Stellenprozente verfügt als im Vorjahr und / oder im Stellenplan ausgewiesen seien. Bei der Stellenbemessung gehe es in erster Linie um die Sicherung der bisher bewilligten Ressourcen für das kommende Jahr. Gemäss Stellenplan für das Jahr für das Jahr 2015 beantrage der Beschwerdeführer 745 Stellen- prozente für das Administrativpersonal. Bei total 1197 anerkannten Fällen betrage die Fallbelas- tung 160.7 Fälle pro Administrativstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Der Be- schwerdeführer beantrage 155 Stellenprozente mehr als für das Jahr 2014 verfügt worden seien; in der Jahresstatistik 2014 seien jedoch 26 Fälle weniger ausgewiesen als im Jahr 2014. Im Jahr 2014 hätten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter weniger Fälle als im Jahr 2013 bearbeitet, je- doch mehr Fälle, als die Richtgrösse vorsehe. Wegen Überschreitung der Richtgrösse im Jahr 2014 verfüge die Vorinstanz für das Jahr 2015 mehr Stellenprozente als im Jahr 2014, jedoch we- niger als im Gesuch beantragt. Aus folgenden Gründen bestehe kein Anlass, von der gängigen Praxis zur Festlegung der Stellen- prozente abzuweichen: - Für die Einzugsgebiete der Beratungsstellen von F. als auch von Y. stünden Beratungsstellen zur Verfügung (Beratungsstützpunkte der Berner Gesundheit in Q., T. und Langnau). Eine De- legation an spezialisierte Beratungsstellen in der Region sei deshalb möglich, obwohl diese In- stitutionen nicht unmittelbar im Einzugsgebiet des Sozialdienstes lägen. 17 Beschwerde vom 22. April 2015 10 - Die Stellenbemessung beruhe auf den in der Jahresstatistik ausgewiesenen Fällen. Jeder be- rücksichtigte Fall werde – unabhängig vom effektiven Arbeitsaufwand – gleich stark gewichtet. Der einzelne Fall könne innerhalb eines Jahres einmal mehr und einmal weniger Aufwand ge- nerieren, womit ein Ausgleich gewährleistet sei. Insofern würden auch geografische Begeben- heiten, die im Vergleich mit anderen Sozialdiensten zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand bei der Bearbeitung eines Falles führen könnten, nicht berücksichtigt. - Die BIAS-Angebote für Sozialhilfebeziehende seien regional organisiert. Die Anschlussge- meinden des Sozialdienstes Region X. seien entweder der Region M. oder Q. angeschlossen. Die Angebote befänden sich zwar nicht unmittelbar im Einzugsgebiet des Sozialdienstes Regi- on X., doch würden die Standorte R./Q. bzw. T.als erreichbar eingeschätzt. Die Anbieter sind beauftragt, mit den angeschlossenen Gemeinden das Angebot regelmässig zu überprüfen. Sollte dieses die Bedürfnisse nicht abdecken, so werde empfohlen, das Gespräch mit den An- bietern zu suchen. - Der effektive Arbeitsaufwand, wozu auch Reiseaufwand zähle, werde nicht berücksichtigt. Auch wenn die Zusammenarbeit mit zwei verschiedenen KESB anspruchsvoll und die unter- schiedlichen Abläufe und Arbeitsvorlagen der beiden Behörden ungünstig seien, könne diese Problematik jedoch nicht durch die Genehmigung zusätzlicher Stellenprozente gelöst wer- den.18 Die von der Trägerschaft für den Sozialdienst gewählte Organisationsform bzw. die organisatori- sche Gliederung des Personals seien keine Kriterien für die Bemessung der Stellen. Die Wahl der Organisationsform des Sozialdienstes sei Sache der Gemeinden und unabhängig von der Stellen- bemessung für das Sozialdienstpersonal, welche für alle Sozialdienste in gleicher Weise erfolge. Es sei nachvollziehbar, aber für die Stellenbemessung irrelevant, dass der Beschwerdeführer an- gesichts der grossen Anzahl von Anschlussgemeinden zwei Beratungsstellen betreibe. Infrastruk- turkosten seien durch die lastenausgleichsberechtigten Pauschalen nicht abgedeckt. Sofern eine Gemeinde im Vergleich zum Vorjahr zusätzliche Stellenprozente beantrage, erfolge die Beurteilung anhand folgender Kriterien: Stellenplan, Anzahl bearbeiteter Fälle bzw. der Verän- derung gegenüber dem Vorjahr sowie der Fallbelastung pro Vollzeitstelle. Eine weitere Vorausset- zung für zusätzliche Stelleprozente sei die Überschreitung der Richtgrösse der angemessenen Fallbelastung im Vorjahr. Da die Beurteilung auf identischen Grundlagen beruhe, beurteile die Vorinstanz jedes Gesuch gleich. Insbesondere könne aus einem Vergleich der Fallbelastung pro Administrativstelle verschiedener Sozialdienste nicht auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden. Da eine Bandbreite und nicht eine fixe Anzahl Fälle als angemessene Belastung pro Voll- zeitstelle definiert sei, könne die Fallbelastung pro Vollzeitstelle unterschiedlich hoch sein. Mit der Richtgrösse sei eine Normgrösse definiert worden, die unabhängig vom effektiven Aufwand eines Falles oder vom effektiven Bedarf, bspw. aufgrund organisatorischer Begebenheiten, beste- 18 Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2015 11 he. Somit erfolge die Stellenbemessung abstrakt auf dieser Normgrösse und unabhängig vom effektiven Bedarf bzw. den effektiv besetzten Vollzeitstellen in einem Sozialdienst. Es sei die Ent- scheidung des Beschwerdeführers, wenn er mehr Personal anstelle und somit höhere, effektive Aufwände habe, als gestützt auf die bewilligten Stellen Pauschalen dem Lastenausgleich zuge- führt werden können.19 2.5 Auslegung der massgebenden Bestimmungen 2.5.1 Zu prüfen ist einerseits, ob der unbestrittenermassen überdurchschnittlich hohe Auf- wand des Beschwerdeführers infolge geografischer Gegebenheiten und der dadurch beding- ten Führung zweier Beratungsstellen und der Zusammenarbeit mit zwei KESB bei der Stel- lenbemessung zu berücksichtigen ist, und andererseits, ob die Festsetzung tieferer Fallbelas- tungen bei drei weiteren Sozialdiensten das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Festlegung der Stellen wird für den Bereich individuelle Sozialhilfe in Art. 38 und 38a SHV und für den Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz in den Art. 8 und 10 ZAV geregelt. Zu- nächst ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie diese Bestimmungen zu verstehen sind. 2.5.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzes- auslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, syste- matische und teleologische Auslegungsmethode.20 Die grammatikalische Auslegung ist Aus- gangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf Wortlaut der gesetzlichen Regelung, Wortsinn und Sprachgebrauch ab.21 Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes wird man nur dann abweichen dürfen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt.22 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetz- geber vorgesehen worden war.23 Die zeitgemässe (auch: geltungszeitliche) Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zurzeit der Rechtsanwendung, bestehen.24 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systema- tischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert.25 Die teleologische Aus- legung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist.26 Lehre und Rechtsprechung bejahen den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen 19 Beschwerdevernehmlassung vom 11. Juni 2015 20 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, § 4 Rz. 216 21 Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, § 3 Rz. 91 f. 22 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 25 Rz. 3 23 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 101 24 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 114 f. 25 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 97 26 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O. § 3 Rz. 120 12 grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unver- hältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben.27 2.5.3 Gemäss Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 SHV (Vollzug individuelle Sozialhilfe) hat die Vo- rinstanz bei der Stellenfestlegung die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus der For- mulierung geht somit ausdrücklich hervor, dass spezifische regionale Verhältnisse zu berück- sichtigen sind. Gemäss Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ZAV (Vollzug KES) erfolgt die Festlegung der Stellen und der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Ge- meinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigte Fach- und Administrativper- sonal. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZAV hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Stellenbedarfs namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu beachten. 2.5.4 Die historische und geltungszeitliche Auslegung ergibt was folgt: Dem Vortrag zur SHV vom 18. Oktober 200128 lässt sich zum damaligen Art. 34 SHV folgen- des entnehmen: „Mit der Pauschale sind grundsätzlich sämtliche Personalkosten der Sozial- dienste abgegolten. Da aber die Pauschalenregelung die effektiven Aufwendungen der Trä- gerschaften der Sozialdienste für die Besoldungen nicht berücksichtigt, können sich falsche Anreize ergeben, bei der Anstellung Personen ohne Familienpflichten zu bevorzugen.“ Am 20. Oktober 2004 war die SHV revidiert worden. Der damalige Art. 38 Abs. 3 aSHV (Fas- sung vom 20. Oktober 2004) lautete wie folgt: „Das SOA überprüft den von den Trägerschaf- ten der Sozialdienste nachzuweisenden Stellenbedarf. Es berücksichtigt die Zahl der bearbei- teten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhält- nisse.“ Der Vortrag zur Änderung der SHV vom 13. Oktober 200429 erläuterte den damaligen Art. 38 SHV wie folgt: „Massgebend für den Bedarf an Fachpersonal sind dagegen die Fall- zahlen und, so weit diese differenziert erfasst werden (können), auch die Art der behandelten Fälle (z.B. wirtschaftliche Hilfe, präventive Beratung, vormundschaftliche Mandate), die beo- bachtete Tendenz (Anstieg oder Reduktion der Fälle) sowie spezifische regionale Verhältnis- se.“ Da sich die Kriterien für die Bestimmung des Bedarfs an Fachpersonal nicht geändert haben, können diese Erläuterungen auch heute noch zu Auslegung herangezogen werden. 27 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 217, mit Hinweisen 28 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur SHV vom 18. Oktober 2001, S. 17, Art. 34 SHV 29 Vortrag der GEF an den Regierungsrat betreffend Änderung der SHV vom 13. Oktober 2004, S. 3, Art. 38 SHV 13 Mit der Revision der SHV vom 2. November 2011 wurden die Richtgrössen für eine angemes- sene Belastung unter Aufhebung von Art. 38 Abs. 4 SHV aSHV (Fassung vom 20. Oktober 2004) unverändert in den neu geschaffenen Art. 38a SHV überführt. Dem Vortrag zur Ände- rung der SHV vom 2. November 201130 lässt sich zu Art. 38a SHV folgendes entnehmen: „Die Richtgrössen für eine angemessene Belastung entsprechen mit […] 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle den bisherigen Werten, die zuletzt am 4. März 2009 angepasst wurden. Diese sind an der oberen zumutbaren Belastungsgrenze angesiedelt. Aus finanziellen Grün- den können jedoch keine tieferen Werte festgelegt werden.“ 2.5.5 Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass die Stellenprozente möglichst so festgelegt werden sollen, dass die Sozialdienste die im betreffenden Kalenderjahr zu erledi- genden Fällen innert nützlicher Frist und in der erforderlichen Qualität erledigen können. 2.5.6 Zusammengefasst führt die Auslegung von Art. 38 SHV und Art. 10 ZAV zu folgendem Ergebnis: Sowohl im Bereich „Vollzug individuelle Sozialhilfe“ als auch im Bereich „Vollzug KES“ ist die Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle das wichtigste Kriterium für die Festlegung der Stel- lenprozente. Daneben sind jedoch auch die Zusammensetzung der bearbeiteten Fälle sowie die spezifischen regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies gilt aufgrund des Verweises von Art. 8 Abs. 2 ZAV auch für den Bereich Vollzug KES. Zu den „spezifischen regionalen Verhältnissen“ gehören zweifelsohne auch besondere regionale Belastungsfaktoren, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden: Der Zuständigkeitsbereich des Sozialdiens- tes Region X. umfasst ein ländliches, weitläufiges, verwinkeltes, hügeliges und eher schwer zugängliches Gebiet. Diese spezielle regionale geografische Lage, welche unter anderem das Führen zweier Beratungsstellen und die Zusammenarbeit mit zwei KESB zur Folge hat, ist somit bei der Festsetzung der Stellenprozente entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwin- gend zu berücksichtigen. Dagegen haben die tatsächlichen Aufwendungen der Trägerschaf- ten der Sozialdienste aufgrund der Pauschalregelung keinen direkten Einfluss auf die Stellen- festsetzung.31 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die angemessene Fallbelastung für eine Vollzeit- administrativstelle innerhalb der Bandbreite von 160 bis 200 Fällen pro Stelle in korrekter Ausübung des Ermessens festgelegt hat. 2.6 Ermessen der Vorinstanz bei der Stellenfestlegung 30 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur Änderung der SHV vom 2. November 2011, S. 19, Art. 38a Abs. 1 -3 SHV 31 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur SHV vom 18. Oktober 2001, S. 17, Art. 34 SHV 14 2.6.1 Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.32 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden verschiedene Arten des Ermessens. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn der Behörde freigestellt wird, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen ist. Aus- wahlermessen ist gegeben, wenn der Behörde freigestellt wird, welche von mehreren gesetz- lich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Spezialfall des Auswahlermessens ist das so genannte Rahmenausfüllungsermessen. Demnach hat die Behörde die Rechtsfolge innerhalb einer bestimmten Spannweite (z.B. eines Tarifs) näher auszugestalten.33 Auch wo der Gesetzgeber Ermessen zugesteht, darf die Behörde damit nicht nach Belieben verfahren. Gegenteils ist Ermessen immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskon- form auszuüben. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeit sind selbstverständliche Begleiter der Ermessensbetätigung; darüber hinaus ist besonderes Au- genmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten. „Freies“ Ermessen gibt es nicht.34 Wird das Ermessen nicht pflichtge- mäss ausgeübt, kann dies - je nach Schwere des Fehlers - blosse Unangemessenheit bedeu- ten oder aber Rechtswidrigkeit: - Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt sie ihr Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht optimal entspricht und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit. - Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor (d.h. eine Verletzung der Norm, auf welche sich die rechtsanwen- dende Behörde stützt). Qualifizierte Ermessensfehler dieser Art können typischerweise als Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch zutage treten.  Bei einer Ermessenüberschreitung beansprucht die Behörde Ermessen, wo gar keines besteht, trifft eine im Gesetz nicht vorgesehene Anordnung oder sprengt ei- nen Ermessensrahmen.  Bei einer Ermessensunterschreitung schöpft die Behörde einen Ermessensspiel- raum nicht aus oder handhabt ihn auf unnötig schematisierende Weise; sie ver- 32 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff. 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 6 ff. 34 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 15 zichtet von vornherein auf die Ermessensausübung oder wähnt sich gebunden, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt.  Bei einem Ermessensmissbrauch hält sich die Behörde zwar formell an die gesetz- lichen Schranken, übt das Ermessen aber in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht oder Verfassungs- grundsätze des Verwaltungsrechts verletzt. Sachfremde, unverhältnismässige, rechtsungleiche, auch willkürliche oder treuwidrige Handhabung des Ermessens gehören hierher.35 2.6.2 Der Vorinstanz kommt zunächst bei der Festlegung einer angemessenen Fallbelas- tung ein Rahmenausfüllungsermessen zu (Art. 38a Abs. 1 SHV und Art. 10 Abs. 2 ZAV). An- hand der angemessenen Fallbelastung und unter Würdigung der Gesamtumstände bestimmt sie daraufhin die zuzulassenden Stellenprozente (vgl. Art. 38 Abs. 3 SHV). Dabei hat sie wie- derum nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermittlung des Stellenbedarfs hat die Vorinstanz die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse zu berücksich- tigen (Art. 38 Abs. 3 und 4 SHV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ZAV). Die Vorinstanz muss die einzelnen Kriterien berücksichtigen, deren Gewichtung im Einzelfall steht dagegen in ihrem Ermessen. Spezifische regionale Verhältnisse sind somit bei der Stellenfestsetzung zwingend zu berück- sichtigen und müssen in die Stellenfestsetzung einfliessen. Wie genau sie im Einzelfall zu gewichten sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz spezifische regionale Verhältnisse bei der Stellenfestsetzung jedoch überhaupt nicht berück- sichtigt, begeht sie eine Ermessensunterschreitung und damit einen Rechtsfehler. Weiter ist zu prüfen, ob durch die Festsetzung der Fallbelastung das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde: 2.7 Gleichbehandlungsgebot 2.7.1 Art. 8 Abs. 1 BV36 zufolge sind „alle Menschen ... vor dem Gesetz gleich“. Dem Grund- satz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorga- nen in allen Funktionen (Rechtssetzung und Rechtsanwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten. Im Bereich des Verwaltungs- 35 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 13 ff. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 16 rechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerich- te.37 Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleich- heitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebli- chen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.38 Sofern ein Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Einräu- men von Ermessen einen Spielraum offen lässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behör- de verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts aber grundsätzlich nur dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt.39 2.7.2 Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachte unterschiedliche Festsetzung der Fallbelastungen bei vier Sozialdiensten ist unbestritten. Auch wenn mangels genauerer Kenntnis der näheren Umstände des Einzelfalls kein direkter Vergleich zwischen den ver- schiedenen Sozialdiensten möglich ist, ist dennoch kaum nachvollziehbar und durch die Vo- rinstanz auch nicht hinreichend begründet, weshalb die Fallbelastung beim Beschwerdeführer bei 200 Fällen pro Stelle (2015) bzw. bei 207 Fällen pro Stelle (2014) liegt, während die Fall- belastungen in den Fällen Q. und R. jeweils bei 160 Fällen pro Stelle, die Fallbelastung im Fall S. im Jahr 2015 bei 160 Fällen pro Stelle und im Jahr 2014 bei 200 Fällen pro Stelle liegt. Ei- nerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 die höchst- mögliche bzw. im Jahr 2014 sogar die obere Grenze überschreitende Fallbelastung ange- nommen wurde, hätte aufgrund der spezifischen regionalen Verhältnisse hier doch die Fest- setzung einer Fallbelastung im unteren Bereich der Bandbreite, d.h. unter 180 Fällen pro Stel- le, nahegelegen. Andererseits fällt auf, dass die Fallbelastungen in diesen vier Beispielen schematisch stets entweder am oberen oder am unteren Limit festgesetzt wurden, während Belastungen innerhalb der Bandbreite zwischen 160 und 200 Fällen pro Vollzeitstelle fehlen. Die Vorinstanz wäre jedoch gehalten gewesen, die Fallbelastung jeweils aufgrund einer Wür- 37 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8 Rz. 489 38 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8 Rz. 495 39 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8 Rz. 507 f., mit Hinweisen auf BGE 125 I 166, 168; 117 Ia 257, 258 ff.; 111 Ib 213, 219 17 digung der gesamten Verhältnisse im Einzelfall zu bestimmen und dabei die gesamte Band- breite auszunutzen. 2.7.3 Ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, muss mangels Kenntnis der genaueren Umstände in den drei Vergleichsfällen vorliegend offenbleiben. Aus dem Ver- gleich mit anderen Sozialdiensten geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz dazu neigt, die Fallbelastungen in einer schematischen und nicht nachvollziehbaren Weise entweder am obe- ren oder unteren Limit der Bandbreite festzulegen, was ebenfalls auf eine Ermessensunter- schreitung hindeutet. Zudem ist aufgrund des Vergleichs mit anderen Sozialdiensten die Be- stimmung der Fallbelastung im Fall des Beschwerdeführers noch weniger nachvollziehbar. 3. Rückweisung zur Neubeurteilung Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vo- rinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Von der Möglichkeit zur Rückweisung soll die Be- schwerdebehörde allerdings nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, damit die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsver- hältnis aufgerufen wird (in diesem Sinne auch Art. 61 Abs. 1 VwVG). Mangelnde Entscheid- reife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. Die Rückweisung recht- fertigt sich im Weiteren, wenn auf besondere Fachkenntnisse abzustellen ist, welche die Be- schwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann wie die Vorinstanz. Zu- rückweisen kann die Beschwerdebehörde die Angelegenheit auch, wenn die Vorinstanz einen Prozessentscheid gefällt und sich nicht zur Sache geäussert hat, diese prozessuale Erledi- gung aber vor der Beschwerdeinstanz nicht Bestand hat. In solchen Fällen steht die Rückwei- sung namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum be- steht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte.40 Wie in den Erwägungen 2.6 und 2.7 des vorliegenden Beschwerdeentscheides dargelegt, ist der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung und damit ein Rechtsfehler vorzuwerfen, in- dem sie einerseits die regionalen Verhältnisse entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 SHV nicht berücksichtigt und andererseits die Fallbelastungen auf unnötig schematische und nicht nachvollziehbare Weise festgelegt hat. Da die Vorinstanz ihr Ermes- sen noch nicht vollständig ausgeübt hat und die Beschwerdeinstanz den der Vorinstanz zu- stehenden Ermessensspielraum nicht als erste Behörde ausfüllen sollte, ist die Beschwerde 40 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3, mit Hinweisen 18 gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung und insbesondere zur korrekten Ausübung des Ermessens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziffern 1 und 2 der angefochte- nen Verfügung vom 30. März 2015 sind demnach aufzuheben, soweit sie die Festsetzung der Stellenprozente für das Administrativpersonal betreffen. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihr Ermessen unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse (ländliches, weitläufiges und eher schwer zugängliches Zuständigkeitsgebiet, Führen zweier Beratungsstellen, Zusammen- arbeit mit zwei KESB) und unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite von 160 und 200 Fällen pro Vollzeitstelle Administrativpersonal auszuüben. Auch muss aus der Verfügung der Vorinstanz ohne weiteres hervorgehen, weshalb im konkreten Fall eine bestimmte Fallbelas- tung angenommen wird. 4. Kosten 4.1 Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gilt die Vorinstanz als unterliegend. Als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG können ihr nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die be- rufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat demnach keinen An- spruch auf Parteikostenersatz. 19 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 22. April 2015 wird gutgehessen. Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 30. März 2015 werden aufgehoben, soweit sie die Festsetzung der lastenaus- gleichberechtigten Stellenprozente für das Administrativpersonal betreffen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Philippe Perrenoud Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.