Gemeinde D an die Beschwerdeführerin sind ohne weiteres machbar und auch nicht mit übermässigem Mehraufwand verbunden. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob und vor allem in welcher Höhe die Beschwerdeführerin überhaupt eine vermögenswerte Disposition getroffen hat, ist diese jedenfalls nicht mehr im Vertrauen auf die Gesetzmässigkeit der Anschlussvereinbarungen erfolgt. Aus diesen Gründen kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Schutz ihres durch die Genehmigung des KJA hervorgerufenen Vertrauens in die Rechtmässigkeit der Anschlussvereinbarungen berufen. 4. Ergebnis Die Beschwerde vom 14. April 2015 ist demnach vollumfänglich abzuweisen.