Die Beschwerdeführerin hätte sodann ohne weiteres die Möglichkeit einer Anpassung an die neue Rechtslage gehabt, auch wenn die Geltendmachung der auf die zwölf Fälle entfallenden Aufwendungen durch sie praktischer und mit weniger Aufwand verbunden sein mag als die Geltendmachung der Aufwendungen durch die Gemeinde D. Sowohl die Anpassung der Sozialdienstbuchhaltung als auch der Datenaustausch und –abgleich über die Alimentenhilfefälle zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde D, die Rechnungsstellung für Personal- und Sachaufwendungen für die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D und die Überweisung der im Lastenausgleich gutgeschriebenen Beträge durch die