Somit durfte sie sich nicht mehr in gutem Glauben auf die Genehmigung durch das KJA verlassen. Die Beschwerdeführerin hätte sodann ohne weiteres die Möglichkeit einer Anpassung an die neue Rechtslage gehabt, auch wenn die Geltendmachung der auf die zwölf Fälle entfallenden Aufwendungen durch sie praktischer und mit weniger Aufwand verbunden sein mag als die Geltendmachung der Aufwendungen durch die Gemeinde D.