SHV habe die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise getroffen. Die Änderung der SHV war zudem nicht unvorhersehbar, vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits Mitte Dezember 2014 bekannt war, dass der ihren Vereinbarungen entgegenstehende Art 34a SHV per 1. Januar 2015 in Kraft treten würde. Somit durfte sie sich nicht mehr in gutem Glauben auf die Genehmigung durch das KJA verlassen.