3.4.2 Strittig ist vorliegend, wer die Aufwendungen für zwölf von der Beschwerdeführerin bearbeitete Alimentenhilfefälle im Lastenausgleich eingeben muss. Die fehlende Anerkennung dieser Aufwendungen als lastenausgleichsberechtigt ist vorab nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise zu treffen. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Einführung von Art. 34a SHV habe die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise getroffen.