Bei einem Rechtsanwalt beispielsweise dürfen erhöhte Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden als bei einer rechtsunkundigen Person. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig ge- 42 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 627, 629, 631, 641 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 I 26, 60 ff.; 122 II 113, 123 f., 117 Ia 285, 287; 114 Ib 17, 25 f. 23 macht werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn auf Grund einer behördlichen Zusage Investitionen vorgenommen worden sind. 43