Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist u.U. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten (bzw. Gemeinwesen) eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er (bzw. es) sich verlassen durfte. Allerdings vermag grundsätzlich nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person (bzw. an ein bestimmtes Gemeinwesen) gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen. In diesem Fall ist zwischen dem Vertrauensinteresse der betreffenden Person und dem mit dem verletzten Gesetz verfolgten öffentlichen Interesse abzuwägen.