sigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) besteht ein Spannungsverhältnis. Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist u.U. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten (bzw. Gemeinwesen) eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er (bzw. es) sich verlassen durfte.