Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV41) bedeutet, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Betroffenen. Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Grundsatz der Gesetzmäs-