Betreffend das Argument schliesslich, die Unbeachtlichkeit der Leistungen nach GIB bei der Ermittlung des Bonus-Malus spreche dafür, die Lastenausgleichszuführung der GIB- Aufwendungen nicht ausschliesslich über den Sozialdienst der Gemeinde D vorzunehmen, ist folgendes festzuhalten: Die Ermittlung des Bonus-Malus steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, welche Gemeinde welche Aufwendungen dem Lastenausgleich zuzuführen hat. Der Umstand, dass Leistungen nach GIB für die Ermittlung des Bonus-Malus unbeachtlich sind, kann somit nicht zu einer vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck abweichenden Auslegung von Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 42 Abs. 2 SHV führen.